Rüttersweg 175, 53332 Bornheim

Unsere 7-Punkte-Charta
und
Jugendordnung

Unsere 7-Punkte-Charta

Wir kommunizieren stets positiv!

Wir respektieren alle, schaffen und erhalten eine Atmosphäre des gegenseitigen Vertrauens!

Wir stellen uns allem mutig und optimistisch!

Wir bleiben immer fair!

Wir haben Freude am Sport und an der Gemeinschaft!

Wir fördern und fordern die Selbstständigkeit der Kinder!

Wir wollen Verantwortung für eigenes Handeln lehren!

 

Jugendordnung des SSV Merten

§ 1 Name und Mitgliedschaft 

Mitglieder der Jugendabteilung des SSV Merten sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie alle innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeiter.

 

§ 2 Aufgaben

Die SSV-Jugendabteilung führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben der SSV-Jugendabteilung sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

a) Förderung des Sport als Teil der Jugendarbeit;

b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude;

c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge;

d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung;

e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen;

f) Pflege der internationalen Verständigung.

 

§ 3 Organe

Organe der Jugend des SSV Merten sind:

Der Vereinsjugendtag

Der Vereinsjugendausschuss

Die Jugendtage der Fachabteilungen

Die Fachjugendausschüsse

 

§ 4 Vereinsjugendtag

a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentlich. Sie sind das oberste Organ der Jugend des SSV Merten. Sie bestehen aus je 1 gewählten Jugendlichen der Fachabteilung des Vereins und allen innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeitern. Für je angefangene 20 jugendliche Mitglieder entsenden die Fachjugendabteilung je einen weiteren Jugendlichen.

b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:

1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses;

2. Entgegennahme der Berichte und Kassenabschluss des Vereinsjugendausschusses;

3. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes;

4. Entlastund des Vereinsjugendausschusses;

5. Wahl des Vereinsjugendausschusses;

6. Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis-/Stadteben, zu denen der Gesamtverein ein Delegationsrecht hat;

7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird 3 Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von 3 Wochen mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen stattfinden.

d) Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

e) Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

f) Die gewählten Jugendlichen der Fachjugendabteilung, die gewählten und berufenen Mitglieder Fachjugendausschüsse und die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses haben je eine nicht übertragbare Stimme.

 

§ 5 Jugendtag und Fachabteilungen

a) Die Jugendtage der Fachabteilungen sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend jeder Fachabteilung des Vereins. Sie bestehen aus den jugendlichen Mitgliedern der Fachabteilung und aus allen innerhalb der Fachjugendabteilung gewählten und berufenen Mitarbeitern.

b) Aufgabe der Jugendtage der Fachabteilungen sind:

1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Fachjugendausschusses; 

2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Fachjugendausschusses;

3. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes der Jugend der Fachabteilung;

4. Entlastung des Fachjugendausschusses;

5. Wahl des Fachjugendausschusses;

6. Wahl der Delegierten zum Vereinsjugendtag und zu Jugendtagungen (Kreis/Stadt/Bezirk/Gau), zu denen die Fachabteilung Delegationsrecht hat;

7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

c) Der ordentliche Jugendtag der Fachabteilung findet jährlich statt. Er wird 3 Wochen vorher vom Jugendausschuss der Fachabteilung unter Bekanntgabe der Tagesordnung der Fachabteilung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendtages oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Jugendausschusses der Fachabteilung muss ein außerordentlicher Jugendtag innerhalb von 3 Wochen mit einer Ladungsfrist von 10 Tagen stattfinden.

d) Der Jugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

e) Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

f) Die Jugendlichen der Fachjugendabteilung und die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Fachjugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.

 

§ 6 Vereinsjugendausschuss

a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:

1. Dem/der Vorsitzenden und seinem(r) Stellvertreter(in);

2. Je 1 Beisitzer(in) aus jeder Fachabteilung;

3. 2 Jugendvertretern, die z. Zt. der Wahl noch Jugendliche sind.

Außerdem gehören ihm je 1 Vertreter der Fachjugendausschüsse an. Als Beisitzer(innen) können zusätzlich auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.

b) Der (die) Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und aussen. Der (die) Vorsitzende und sein(e) Stellvertreter(in) sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.

c) Die unter a) 1. – 3. genannten Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 3 Wochen einzuberufen.

g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten der SSV-Jugendabteilung, die die gesamt Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der der Vereinsjugend zufließenden Mittel.

h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

 

§ 7 Fachjugendausschuss

a) Der Fachjugendausschuss besteht aus: Dem/der Vorsitzenden und seinem(r) Stellvertreter(in); 2 Beisitzern(innen) und 2 Jugendvertretern, die z. Zt. der Wahl noch Jugendliche sind. Als Beisitzer(innen) können zusätzlich auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.

b) Der (die) Vorsitzende des Fachjugendausschusses vertritt die Interessen der Fachjugendabteilung nach innen und außen.

c) Die Mitglieder des Fachjugendausschusses werden von dem Jugendtag der Fachabteilung für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Fachjugendausschusses im Amt.

d) In den Fachjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

e) Der Fachjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereins- und Fachjugendtage sowie der Wettkampfordnung seines Fachverbands. Der Fachjugendausschuss ist für seine Beschlüsse, die Fragen der Fachsportart betreffen, dem Jugendtag der Fachabteilung dem Vorstand der Fachabteilung, für alle anderen Beschlüsse dem Vereinsjugendausschuss dem Vereinsjugendtag verantwortlich.

f) Die Sitzungen des Fachjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Fachjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 3 Wochen einzuberufen.

g) Der Fachjugendausschuss ist zuständig für alle Angelegenheiten seiner Fachabteilung. Er entscheidet über die Verwendung der seiner Fachjugendabteilung zufließenden Mittel.

h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Fachjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Fachjugendausschusses.

 

§ 8 Wettkampfordnung, Spielordnung

Einzelheiten der Wettkämpfe regeln die Wettkampfordnungen oder Spielordnungen der jeweiligen Fachverbände.

 

§ 9 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem Ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Kontakt
Geschäftsstelle

Spiel- und Sportverein Merten 1925 e.V.
Rüttersweg 175
53332 Bornheim

02227 912033
mail@ssv-merten.de

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