Satzung
des
Spiel- und Sportvereins 1925 Merten e.V.
Nr. 20 VR 3225
(Stand: 16. Februar 2018)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der im April 1925 in Merten gegründete Sportverein führt den Namen „Spiel- und Sportverein 1925 Merten e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 53332 Bornheim-Merten. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nr. 20 VR 3225 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein SSV Merten 1925 e.V. mit Sitz in 53332 Bornheim Merten, Rüttersweg 175 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder
Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an der Vereinsarbeit teil. Fördernde Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins, ohne an der Vereinsarbeit teilzunehmen; sie fördern die Vereinstätigkeit durch Geld- und Sachleistungen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich mit Angabe der gewünschten Mitgliedsart an den Vorstand zu richten.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Seine Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
3. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
? durch den Tod bei natürlichen Personen
? durch Auflösung der juristischen Person
? durch freiwilligen Austritt
? durch Ausschluss
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen, jeweils zum 30.6. oder 31.12. zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
? wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
? wegen Beitragsrückständen, trotz Mahnung, von mehr als 12 Monaten,,
? wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
? wegen unehrenhafter Handlungen
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 6 Disziplinar-Maßnahmen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
? Verweis
? zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereines.
Der Bescheid über die Disziplinar-Maßnahme ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 7 Gebühren und Beiträge
Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie der monatlichen Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendetem 18. Lebensjahr. Mitglieder unter 18 Jahren, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und den Jugendversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
I. Die Mitgliederversammlung
II. Der Gesamtvorstand
III. Der Geschäftsführende Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens alle 2 Jahre durchzuführen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn sie
a) der Vorstand beschließt, oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung, der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Erläuternde Unterlagen zur Tagesordnung sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen. Sie können zusätzlich vorab beim Geschäftsführer schriftlich abgefordert werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
? Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
? Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
? Entgegennahme des Kassenberichts
? Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
? Entlastung des Vorstandes
? Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
? Satzungsänderungen
? Auflösung des Vereins
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von 2 Jahren gewählt und zwar mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Blockwahl ist zulässig, sofern sich aus der Versammlung kein Widerspruch erhebt (1 Stimme genügt). Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiters den Ausschlag, sofern nicht
geheime Abstimmung beantragt wird. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
9. Anträge können gestellt werden:
? von den Mitgliedern
? vom Gesamtvorstand
? vom Geschäftsführenden Vorstand
? von den Abteilungen
10. Über die Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann nur dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
11. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet:
Als Geschäftsführender Vorstand; bestehend aus
? dem Vorsitzenden,
? dem Kassierer,
? dem Geschäftsführer
? sowie deren Stellvertreter.
Als Gesamtvorstand; bestehend aus
? dem Geschäftsführenden Vorstand,
? dem Sozialwart (Verwaltungsfragen)
? den Abteilungsleitern, derzeit
? Seniorenfußball
? „Alte Herren“ Fußball
? Jugendfußball
? Volleyball
? Jugend-Volleyball
? Tischtennis
? Badminton
? Tanzen
? Gymnastik
? Kinderturnen
? Skigymnastik
2. Die Abteilungsleiter einer neu gegründeten Abteilung werden Mitglied des Gesamtvorstandes, erhalten jedoch erst ein Jahr nach Gründung der Abteilung Stimmrecht.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.
4. Der Vorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Es gilt eine Einladungsfrist von 14 Tagen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
? die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
? die Bewilligung von Ausgaben über 3.ooo,– €, auf den Einzelfall bezogen.
Dies gilt nicht für Betriebs- und Unterhaltungskosten,
6. Aufnahme, Ausschluss von Mitgliedern sowie die Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen.
7. Der Geschäftsführende Vorstand ist insbesondere für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des Geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
8. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes und im Bedarfsfalle auch der Sozialwart (Verwaltungsfragen) haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen teilzunehmen.
9. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 12 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter, und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 11 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebene Kassenführung kann jederzeit vom Kassierer des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrags bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.
§ 13 Jugendabteilung
Die Jugendabteilung wird als eigenständige Abteilung geführt. Sie gibt sich eine Jugendordnung. Die Jugendordnung bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden jährlich durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des jeweiligen Kassierers.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn sie
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Bornheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.